Gemeinde - Definition

Die Grundlage für die Tätigkeit und Wirkungsmöglichkeit der Gemeinde ist in der Bundesverfassung (Bundes- Verfassungsgesetz/B-VG) geregelt.

Im Art. 116-B-VG ist festgelegt:

Die Gemeinde

  • ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

Die Gemeinde ist

  • selbständiger Wirtschaftskörper.
  • Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze
  • Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen,
  • wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie
  • im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushaltselbständig zu führen und
  • Abgaben auszuschreiben.

Die Tätigkeit der Gemeinde erfolgt einerseits durch die Erfüllung von Gesetzesaufträgen und andererseits durch den Vollzug eigener Entscheidungen (Beschlüsse). Es ist zu unterscheiden zwischen hoheitlicher Tätigkeit (Hoheitsverwaltung) und nicht hoheitlicher Tätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung).

Hoheitsverwaltung: Darunter versteht man die Vollziehung behördlicher Aufgaben durch Setzung einseitiger Verwaltungsakte (Bescheide und Verordnungen) z. B. Abgabenbehörde, Baubehörde, Meldebehörde.

Privatwirtschaftsverwaltung: Dabei handelt die Gemeinde wie ein Privater. Die Grundlage für das Handeln der Gemeinde ist der Vertrag z. B. Aufnahme eines Darlehens, Grunderwerb.

Mindestaufgaben, die jede Gemeinde erfüllen muss, sind vor allem:

  • Verwaltungsaufgaben/behördliche Aufgaben (z. B. Personenstandswesen, Volkszählung, Steuereinhebung)
  • Planungsaufgaben (Flächenwidmung, Bebauung)
  • Feuerwehrwesen
  • Pflichtschulwesen (VS, HS, SS, PLG)
  • Kindergartenwesen
  • Gesundheitswesen (Gemeindearzt, Krankenanstaltenfinanzierung)
  • Gemeindestraßenbau
  • Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallwirtschaft

Rechtliche Grundlagen:

NÖ Gemeindeordnung 1973 - Fassung vom 31.12.2019 (NÖ GO 1973)

NÖ Gemeindehaushaltsverordnung - Fassung vom 28.03.2020 (NÖ GHVO)

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)